§ 1 - Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen Heimatverein St. Arnual e.V. Er hat seinen Sitz in Saarbrücken und ist in das Vereinsregister einzutragen.

§ 2 - Aufgaben

Der Heimatverein St. Arnual e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde, von Kunst und Kultur sowie des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege.

 Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Unterhaltung eines Heimatmuseums, der Pflege von Kunstsammlungen, der Erhaltung und Pflege des natürlich und geschichtlich entstandenen Bildes von St. Arnual. Der Verein ist bestrebt, die heimatliche Umwelt, kulturelle, landschaftliche und besondere Eigenarten von St. Arnual der Bevölkerung bewusst zu machen.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 - Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft und Mitarbeit im Heimatverein St. Arnual e.V. ist freiwillig. Mitglieder können werden:
- natürliche Personen,
- Vereine, Institutionen und juristische Personen als korporative Mitglieder, die bereit und geeignet sind, Aufgaben des Vereins zu erfüllen.

§ 4 - Erwerb der Mitgliedschaft

Bewerber um die Mitgliedschaft werden aufgrund eines schriftlichen Antrags durch den Vorstand aufgenommen. Mit dem Beitritt  eines Mitglieds nimmt der Verein ( Namen, Adresse, Alter, Familienstand, Beruf und Bankverbindung) erforderliche personenbezogene Daten auf. Personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für Vereinszwecke verwendet werden, insbesondere zur Mitgliederverwaltung.

Diese personenbezogenen Daten werden unter Einhaltung der Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und der Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO ) erhoben, verarbeitet und genutzt.

§ 5 - Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch
- Tod der natürlichen Person,
- Auflösung des korporativen Mitgliedes,
- Austrittserklärung,
- Ausschluss.

Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung. Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres erfolgen.

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund für den Ausschluss vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Heimatvereins St. Arnual e.V. schädigt oder seinen guten Ruf gefährdet oder wenn es trotz Mahnung seinen satzungsgemäßen Verpflichtungen nicht nachkommt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Er hat vor seiner Entscheidung dem Mitglied die Vorwürfe mitzuteilen und ihm Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied, einschließlich angemessener Begründung, schriftlich zuzustellen.

Wird Einspruch erhoben, muss der Ausschluss aus dem Verein durch die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.

§ 6 - Mitgliedsbeiträge

Jedes Mitglied zahlt einen jährlichen Beitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Der Beitrag ist jeweils zum 1. März des Jahres zu bezahlen. Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres erfolgen.

§ 7 - Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

Die Organe beschließen mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Stimmenübertragung ist nicht möglich. Es wird offen abgestimmt, wenn nicht ein Zehntel der Stimmberechtigten schriftliche Abstimmung beantragt. Über die Beratungen und Beschlussfassungen des Vorstands und der Mitgliederversammlungen sind von dem Schriftführer/der Schriftführerin Niederschriften anzufertigen und von diesem/dieser und dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter/seiner Stellvertreterin zu unterzeichnen.

§ 8 - Stellung und Zusammensetzung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins. Sie besteht aus allen Mitgliedern des Vereins. Jedes Mitglied, das das 16. Lebensjahr vollendet hat, hat eine Stimme.

§ 9 - Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und zwei Kassenprüfer/Kassenprüferinnen. Im Verhinderungsfalle eines Kassenprüfers/einer Kassenprüferin kann der verbleibende Kassenprüfer/ die verbleibende Kassenprüferin einen 2. Kassenprüfer wählen.

Vorstandswahlen sind grundsätzlich geheim, wenn nicht ein anderer Wahlmodus einstimmig beschlossen wird.

Die Mitgliederversammlung nimmt den Geschäfts- und Kassenbericht entgegen und beschließt über die Entlastung des Vorstandes.

Die Mitgliederversammlung beschließt über Anträge, die spätestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden/bei der Vorsitzenden eingereicht worden sind.

Die Mitgliederversammlung beschließt über Annahme und Änderung der Satzung sowie über die Auflösung des Vereins. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

§ 10 - Durchführung der Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt oder wenn dies von einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich beim Vorstand beantragt wird.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden, oder bei Verhinderung von einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied, einberufen und geleitet.

Zur Mitgliederversammlung ist mindestens drei Wochen vorher in Textform unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist mit den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern beschlussfähig.

§ 11 - Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus
- dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden
- seinem Stellvertreter/seiner Stellvertreterin
- dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin
- dem Organisationsleiter/der Organisationsleiterin
- dem Schriftführer/der Schriftführerin
- bis zu vier Beisitzern.

Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Mehrere Ämter können in einer Person vereinigt sein, jedoch nicht das Amt des Vorsitzenden/der Vorsitzenden oder seines Stellvertreters/seiner Stellvertreterin mit dem Amt des Schatzmeisters/der Schatzmeisterin.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der tatsächlich vorhandenen Vorstandsmitglieder anwesend ist.

§ 12 - Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand ist für die Führung der Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung verantwortlich.

Dem Vorstand obliegt die Beschlussfassung über
- Anträge auf Erwerb der Mitgliedschaft,
- Anträge auf Ausschluss von Mitgliedern,
- Einberufung von Mitgliederversammlungen sowie die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

Der Vorstand haftet dem Verein für einen in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins.

Ist der Vorstand einem anderen zum Ersatz eines in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schadens verpflichtet, so kann er von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

Die gleichen Haftungsbeschränkungen gelten für jede für den Verein im Auftrag des Vorstands oder der Mitgliederversammlung tätige Person bei der Wahrnehmung der Vereinsinteressen, sofern sie unentgeltlich tätig ist oder nicht mehr als den in § 3 Nr. 26a EStG festgelegten Betrag erhält.

§ 13 - Vorstand nach dem BGB

Gesetzliche Vertreter im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende, der Schatzmeister/die Schatzmeisterin und der Organisationsleiter/die Organisationsleiterin. Von diesen sind jeweils zwei gemeinschaftlich handelnd vertretungsberechtigt. Die gleiche Regelung gilt für die Zeichnungsberechtigung bei Ausgaben.

§ 14 - Vermögensbindung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig.

Bei Bedarf können Vereinsämter, dies gilt insbesondere auch für Vorstandsämter, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung bis zu dem in § 3 Nr. 26a EStG festgelegten Betrag ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft die Mitgliederversammlung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

 § 15 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den "Förderverein Stiftskirche StArnual e.V." der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke, insbesondere zur Erhaltung der Stiftskirche zu verwenden hat.

 

Saarbrücken, den 11.Juli 1988

 

Die Eintragung in das Vereinsregister erfolgte am 27.10.1988 unter dem Aktenzeichen 17 VR 3493. Änderungen erfolgten in den Mitgliederversammlungen vom 23.7.2009 und 12.10.2011.

Die letzte Änderung erfolgte in der Mitgliederversammlung vom 13.4.2018. Diese Änderung wurde vom Amtsgericht Saarbrücken am 12.9.2018 ins Vereinsregister eingetragen.